Rechtsprechung
   BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1734
BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91 (https://dejure.org/1992,1734)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.1992 - 2 C 18.91 (https://dejure.org/1992,1734)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 1992 - 2 C 18.91 (https://dejure.org/1992,1734)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,1734) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Versorgungsbezügen - Gesetzesimmanenter Vorbehalt beim Versorgungsausgleich - Rückforderung von Versorgungsbezügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 66
  • NJW 1993, 1282
  • NVwZ 1993, 588 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 323
  • DVBl 1993, 393
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 16.84

    Besoldung - Ortszuschlag - Kinderbezogene Anteil - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91
    Eine solche Ausnahme nimmt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für den Fall einer rückwirkenden Ruhensregelung wegen rückwirkender Gewährung oder nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge oder sonst anzurechnenden anderweitigen Einkommens des Versorgungsempfängers (§§ 53 ff. BeamtVG) an (vgl. Urteile vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 - und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 16.84 - <BVerwGE 71, 77, 8l f.>).

    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch auf die Besonderheiten abgestellt, daß die Ruhensberechnungen jedenfalls in der Regel keine endgültigen Bescheide sind und den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich tragen, und vor allem, daß im Fall der Ruhensregelung dem Versorgungsempfänger als Empfänger beider Bezüge die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise bekannt ist und er deshalb aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse davon auszugehen hat, daß die Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann (Urteil vom 28. Februar 1985, a.a.O. m.w.N.).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91
    Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 97, 114) [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76] ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 71/84

    Schadensersatzhaftung - Schadensersatzanspruch - Sittenwidrigkeit - Unrichtiger

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91
    Der Versorgungsempfänger kann lediglich von seinem geschiedenen Ehegatten, grundsätzlich im Abstand von mindestens zwei Jahren, Auskunft über dessen Einkünfte verlangen (§§ 1580, 1605 BGB); in besonderen Fällen nimmt die Rechtsprechung auch eine Verpflichtung des geschiedenen Ehegatten zur unaufgeforderten Information an (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - IV b ZR 71/84 - <NJW 1986, 1751, 1753 f. [BGH 19.02.1986 - IVb ZR 71/84] = LM § 826 BGB Nr. 27>).
  • BGH, 29.05.1978 - II ZR 166/77

    doppelte Kontogutschrift (Konsul) - Girovertrag, Stornorecht, Saldoanerkennung,

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91
    In Fällen, in denen ein solcher Anspruch rechtlich besteht und auch tatsächlich realisierbar ist, ist trotz des Abflusses der erhaltenen Gelder die Bereicherung nicht weggefallen, vielmehr der Empfänger gemäß § 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz in voller Höhe des Anspruchs verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 <BGHZ 72, 9, 13> [BGH 29.05.1978 - II ZR 166/77]; Palandt-Thomas, BGB , § 812 Rz. 39).
  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 358/81

    Unterhaltsbedürftigkeit während eines noch laufenden Bewilligungsverfahrens auf

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91
    Die überzahlten Versorgungsbezüge sind dadurch sogleich wieder aus dem Vermögen des Klägers abgeflossen, daß er in Unkenntnis zuerst der Rentenanantragstellung und sodann der Rentengewährung Unterhaltszahlungen leistete, die höher als die ihm zugeflossene Überzahlung waren; objektiv war er dagegen - nach Maßgabe näherer Berechnung - nach Gewährung der Rente nicht mehr zu diesen Unterhaltszahlungen verpflichtet und konnte zwischen Beantragung und Gewährung der Rente seinen Verpflichtungen durch das Angebot entsprechender Darlehen nachkommen (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1983 - IV b ZR 358/81 - <NJW 1983, 1481 = LM § 1569 BGB Nr. 12> und vom 15. Februar 1989 - IV b ZR 41/88 - <NJW 1989, 1990 = LM a.a.O. Nr. 32>).
  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89

    Unterhaltsrechtlicher Ausgleich der nachträglichen Bewilligung von

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91
    Durch die weiter erbrachten Unterhaltsleistungen kann der Kläger allerdings gegen seine geschiedene Ehefrau, die für die gleiche Zeit Rente erhalten hat, nach Treu und Glauben Anspruch auf Ausgleich erlangt haben; dies hat der Bundesgerichtshof unter näherer Darlegung der Voraussetzungen und Grenzen ausgesprochen (vgl. Urteile vom 15. Februar 1989 und vom 19. Dezember 1989 <NJW 1990, 709 = LM § 1569 BGB Nr. 35>).
  • BVerwG, 25.11.1985 - 6 C 37.83

    Kein gesetzlicher Vorbehalt der richtigen Anwendung einschlägiger

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91
    Eine solche Ausnahme nimmt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für den Fall einer rückwirkenden Ruhensregelung wegen rückwirkender Gewährung oder nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge oder sonst anzurechnenden anderweitigen Einkommens des Versorgungsempfängers (§§ 53 ff. BeamtVG) an (vgl. Urteile vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 - und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 16.84 - <BVerwGE 71, 77, 8l f.>).
  • BVerwG, 19.06.1990 - 6 P 3.87

    Keine Mitbestimmung des Personalrats bei der Anordnung des Führens von

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91
    Den insoweit vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten tatsächlichen Umständen sind die Beteiligten in ihrem weiteren Vorbringen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht entgegengetreten, sondern haben lediglich unterschiedliche Folgerungen daraus gezogen, so daß auch der Senat von diesem Sachverhalt ausgehen kann (vgl. Urteil vom 14. Februar 1968 <BVerwGE 29, 127, 130> [BVerwG 14.02.1968 - VI C 53/65]; Beschluß vom 19. Juni 1990 - BVerwG 6 P 3.87 - ).
  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 41/88

    Berücksichtigung einer nachträglich bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91
    Die überzahlten Versorgungsbezüge sind dadurch sogleich wieder aus dem Vermögen des Klägers abgeflossen, daß er in Unkenntnis zuerst der Rentenanantragstellung und sodann der Rentengewährung Unterhaltszahlungen leistete, die höher als die ihm zugeflossene Überzahlung waren; objektiv war er dagegen - nach Maßgabe näherer Berechnung - nach Gewährung der Rente nicht mehr zu diesen Unterhaltszahlungen verpflichtet und konnte zwischen Beantragung und Gewährung der Rente seinen Verpflichtungen durch das Angebot entsprechender Darlehen nachkommen (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1983 - IV b ZR 358/81 - <NJW 1983, 1481 = LM § 1569 BGB Nr. 12> und vom 15. Februar 1989 - IV b ZR 41/88 - <NJW 1989, 1990 = LM a.a.O. Nr. 32>).
  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 53.65

    Amtspflichtverletzungen eines Beamten - Vorliegen eines Haftungsausschlusses -

    Auszug aus BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 18.91
    Den insoweit vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten tatsächlichen Umständen sind die Beteiligten in ihrem weiteren Vorbringen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht entgegengetreten, sondern haben lediglich unterschiedliche Folgerungen daraus gezogen, so daß auch der Senat von diesem Sachverhalt ausgehen kann (vgl. Urteil vom 14. Februar 1968 <BVerwGE 29, 127, 130> [BVerwG 14.02.1968 - VI C 53/65]; Beschluß vom 19. Juni 1990 - BVerwG 6 P 3.87 - ).
  • BVerwG, 02.04.1990 - 2 B 182.89

    Versorgungsausgleich unter Mitwirkung des Beklagten bei der Berechnung der

  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 711/81

    Ausgleich von Anwartschaften auf Beamtenversorgung im Wege des Quasi-Splitting

  • BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15

    Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Nach ständiger Rechtsprechung steht die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1985 - 6 C 37.83 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 4 S. 5 f. = juris Rn. 20 und vom 24. September 1992 - 2 C 18.91 - BVerwGE 91, 66 ).
  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

    Die Zahlung der Versorgungsbezüge steht unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung wegen rückwirkender Gewährung oder nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender anderweitiger Bezüge gemäß §§ 53 ff. BeamtVG (vgl. u.a. BVerwGE 71, 77 ; Urteil vom 24. September 1992 BVerwG 2 C 18.91 ).
  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 C 7.19

    Kürzung und Rückforderung von Dienstbezügen wegen der Anrechnung anderweitiger

    Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt enthalten die Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen im Hinblick auf anderweitiges Erwerbseinkommen oder nach Erreichen der Altersgrenze im Hinblick auf sog. Verwendungseinkommen (vgl. §§ 53 ff. BeamtVG, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. November 1985 - 6 C 37.83 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 4 S. 5 f., vom 24. September 1992 - 2 C 18.91 - BVerwGE 91, 66 , vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 22 und vom 8. Juni 2017 - 2 C 46.16 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 33 Rn. 29), die Regelung des § 8 BBesG über die Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 2 C 26.95 - Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 10 S. 10) und die Regelung des § 9 BBesG, wonach der Anspruch auf die im Voraus gezahlten Dienstbezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Feststellung ihres Verlustes wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst steht (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 ).
  • OVG Saarland, 17.04.2019 - 1 A 28/18

    Voraussetzungen eines gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts im Besoldungs-

    Ausnahmen hiervon bedürfen einer besonderen Rechtfertigung und dürfen nicht zur Umkehrung der gesetzlichen Regel führen.(BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 2 C 18/91 -, juris Rdnr. 19 m.w.N.).

    Ruhensberechnungen tragen den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich, wobei der Versorgungsempfänger im Falle der Ruhensregelung als Empfänger beider Bezüge die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise kennt und er deshalb aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse davon auszugehen hat, dass die Änderung der einen Bezüge eine Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann.(BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a.a.O., Rdnr. 19).

    Dass finanzielle Risiken aus rückwirkenden oder erst nachträglich bekannt werdenden Veränderungen im Einzelfall auch zu Lasten des Dienstherrn gehen können, ist kein Grund zur Abweichung von der gesetzlichen Regel, sondern im Gegenteil deren notwendige Folge.(BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a.a.O., Rdnr. 19) Diese als notwendig bezeichnete Folge realisiert sich immer dann, wenn der normativen Regelung ein Rückforderungsvorbehalt nicht immanent ist, ein einzelfallbezogener Rückforderungsvorbehalt nicht ausgesprochen worden ist und der Beamte sich nach Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Voraussetzungen und mangels Eingreifen der §§ 52 Abs. 2 Satz BeamtVG bzw. 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.

  • BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 19.90

    Beurlaubung anlässlich einer Entsendungsverfügung zur NATO; Ruhen des deutschen

    Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen gemäß §§ 53 ff. BeamtVG einen gesetzlichen Vorbehalt des Inhalts an, daß Rubensberechnungen keine endgültigen Bescheide darstellen und damit den Vorbehalt einer späteren - auch rückwirkenden - Änderung in sich tragen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 16.84 - <BVerwGE 71, 77, 81 f.> [BVerwG 28.02.1985 - 2 C 16/84]; vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 - und vom 24. September 1992 - BVerwG 2 C 18.91 - ).

    Er haftet vielmehr gegenüber dem Rückforderungsbegehren der Beklagten gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2 und 818 Abs. 4 BGB verschärft, d.h. ohne die Möglichkeit, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen (vgl. hierzu Urteile vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 16.84 - <BVerwGE 71, 77, 81 f.> [BVerwG 28.02.1985 - 2 C 16/84]; vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 - und vom 25. September 1992 - BVerwG 2 C 18.91 - ).

  • OVG Niedersachsen, 11.01.2007 - 5 LB 105/05

    Wegfall der Entreicherungseinrede wegen des Bestehens eines gesetzesimmanenten

    Aus diesen Gründen besteht der allgemein anerkannte gesetzesimmanente Vorbehalt bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen und Ruhensberechnungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97, 113; BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 2 C 18.91 -, ZBR 93, 87; OVG Lüneburg, Urt. v. 30.07.1991 - 5 L 2467/91 -, jeweils m.w.N.).

    Die Rechtfertigung des Vorbehalts bei nachträglichem Bekanntwerden von Änderungen besteht darin, dass im Fall der Ruhensregelung dem Versorgungsempfänger als Empfänger beider Bezüge (hier: eigene Besoldung als Realschulkonrektorin/Realschulrektorin und Witwengeld) die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise bekannt ist und er deshalb aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse davon auszugehen hat, dass die Änderung der einen Bezüge (hier: Versorgung statt Besoldung als Realschulkonrektorin) eine Änderung der anderen Bezüge (hier: Witwengeld) zur Folge haben kann (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 2 C 18.91 -, ZBR 1993, 87).

    Eine fehlende Einschlägigkeit des gesetzesimmanenten Vorbehalts kann auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1992 (- 2 C 18.91 -, ZBR 1993, 87) angenommen werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2015 - 7 B 16.14

    Beamtenversorgungsrecht; Versorgungsbezüge; Rückforderungsbescheid;

    Nach ständiger Rechtsprechung steht die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1985 - 6 C 37.83 - juris Rn. 20 und vom 24. September 1992 - 2 C 18.91 - juris Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14

    Aktenführung; Aktenverfälschung; Billigkeitsentscheidung; Entreicherung; grobe

    Die Zahlung der Versorgungsbezüge des Klägers stand zwar nicht unter einem gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalt in dem Sinne, dass er gemäß § 820 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB für die Rückzahlung verschärft, das heißt ohne die Möglichkeit der Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung, haftet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - BVerwG 2 C 18.91 -, juris Rn 18 f.).
  • VG Hannover, 12.10.2012 - 2 A 917/11

    Billigkeitsentscheidung; fiktive Rente; Fürsorgepflicht; gesetzesimmanenter

    Nach ständiger Rechtsprechung steht die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung von Ruhensvorschriften gekürzt und die Überzahlungen zurückgefordert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2005, 2 C 39/03, NVwZ-RR 2005, 488ff., juris Rn. 26; Urt. v. 24.09.1992, 2 C 18/91, BVerwGE 91, 66ff, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Annahme eines gesetzesimmanenten Vorbehalts bei Ruhensregelungen auf die Besonderheiten abgestellt, dass Ruhensberechnungen regelmäßig keine endgültigen Bescheide sind und den Vorbehalt einer späteren Änderung in sich tragen und dass dem Versorgungsempfänger als dem Empfänger beider Bezüge die Änderung der anzurechnenden Bezüge typischerweise bekannt ist und er deshalb aufgrund der bei ihm vorausgesetzten Kenntnisse davon auszugehen hat, dass die Änderung der einen Bezüge die Änderung der anderen Bezüge zur Folge haben kann (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, 2 C 18/91, a.a.O.).

    Demgegenüber hat es Fallgestaltungen abgegrenzt, in denen die Behörde die Ruhensvorschriften lediglich falsch angewendet hatte (Urt. v. 25.11.1985, 6 C 37/83, NVwZ 1986, 745f., juris Rn. 22), die Voraussetzungen für einen Gehaltsbestandteil bereits bei der Festsetzung abschließend zu prüfen sind (Urt. v. 28.02.1985, 2 C 16/84, BVerwGE 71, ff., juris Rn. 23) oder es sich bei der Kürzung um eine endgültige Regelung handelt und der Versorgungsempfänger von dem die Kürzung auslösenden Sachverhalt typischerweise keine unmittelbare Kenntnis hat (Urt. v. 24.09.1992, 2 C 18/91, a.a.O. Rn. 20).

  • OVG Saarland, 28.07.2010 - 1 A 113/10

    Auslegung des § 57 Abs. 5 BeamtVG; Bekanntwerden der Rentengewährung an den

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 24.9.1992 - 2 C 18.91 -, BVerwGE 91, 66, 69 ff.) in Fällen des nachträglichen Bekanntwerdens des Bezugs einer im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Rente die Annahme eines gesetzesimmanenten Rückforderungsvorbehalts verneint und dies mit der mangelnden Vergleichbarkeit der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten begründet.

    Die vorliegend in Rede stehenden Versorgungsbezüge gehören zu der Gruppe von Bezügen, bei denen auf Dauer Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu erwarten sind und hinsichtlich der das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 24.9.1992, a.a.O., S. 69 f.) klargestellt hat, dass die finanziellen Risiken bei rückwirkendem oder erst nachträglichem Bekanntwerden einer tatsächlichen Veränderung je nach Fallgestaltung durchaus auch zu Lasten des Dienstherrn gehen können.

  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 2/00 R

    Arbeitgeberausgleich bei der Entgeltfortzahlung

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2016 - 5 LA 84/16

    Besoldungsvorbehalt

  • OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 291/12

    Geltung des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Rückforderung von

  • VG Schleswig, 23.08.2019 - 12 A 157/17

    Rückforderung der überzahlten Bezüge eines Soldaten wegen Entfernung aus dem

  • BVerwG, 08.06.2017 - 2 C 46.16

    Arbeitslosengeld; Billigkeitsentscheidung; Durchsetzung des Anspruchs auf

  • VG Regensburg, 15.01.2016 - RO 1 S 15.2115

    Ruhensberechnung und Rückforderung überzahlterBezüge

  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.07.2014 - 2 A 10834/13

    Rückforderungsvorbehalt bei Versorgungs- neben Rentenbezügen; Einwand des

  • VG Schleswig, 16.08.2019 - 12 A 157/17

    Rückforderung der überzahlten Bezüge eines Soldaten wegen Entfernung aus dem

  • OVG Niedersachsen, 29.07.2013 - 5 LA 275/12

    Unter dem gesetzlichen Vorbehalt der endgültigen Stufenzuordnung stehende Bezüge

  • VG Gießen, 27.10.2011 - 5 K 45/11

    Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge

  • LAG Niedersachsen, 09.01.2020 - 4 Sa 339/19

    Angemessene Ratenzahlung für überzahlte Versorgungsbezüge

  • VGH Bayern, 14.12.2018 - 14 ZB 18.544

    Kürzung der Ruhestandsbezüge wegen Versorgungsausgleichs bei

  • VGH Bayern, 17.03.2016 - 3 CS 16.411

    Anrechnung einer Altersrente für Schwerbehinderte auf Beamtenversorgung

  • VG Bremen, 26.10.2011 - 2 V 769/11

    Ruhegehalt - Aufrechnung; Eilrechtsschutz; überzahlte Versorgungsbezüge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2004 - 6 A 1867/02

    Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge; Gewährung von einemaliger

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - 1 A 1482/12

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Rückforderung

  • VG Saarlouis, 28.04.2009 - 3 K 92/08

    Rückforderung von Versorgungsbezügen nach Versorgungsausgleich

  • VG Düsseldorf, 06.05.2022 - 13 K 8134/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2012 - 1 E 1052/12

    Anforderungen an eine Verweigerung von Prozesskostenhilfe bei offensichtlich

  • OVG Sachsen, 09.09.2014 - 2 A 55/12

    Rückforderung von Versorgungsbezügen

  • VG Minden, 12.07.2018 - 4 K 2591/16
  • VGH Bayern, 19.05.2011 - 14 ZB 10.2102

    Keine ernstlichen Zweifel.

  • VG München, 26.04.2013 - M 21 K 11.4308

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge

  • VG Kassel, 07.06.2004 - 7 E 1310/01

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen nach Scheidung des Empfängers.

  • VG Aachen, 03.12.2015 - 1 K 1977/14

    Rückforderung; Versorgungsbezüge; Versorgungsausgleich; Kürzung; Vorbehalt

  • VG Oldenburg, 21.05.2003 - 6 A 1783/01

    Aufrechnung; Billigkeit; gesetzesimmanenter Vorbehalt; Ruhensberechnung;

  • VG Augsburg, 10.12.2009 - Au 2 K 09.327

    Anrechnung einer nach dem Tod des aus dem Versorgungsausgleich berechtigten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht